„Pro Natur“
Stand: 03.September 2008
I. Name und Sitz
§1 Der Verein führt den Namen:
„Pro Natur“
§2 Sitz des Vereins
Ärztehaus Oelsnitz
Albert Funk-Schacht-Strasse 1 c
09376 Oelsnitz
II. Zweck des Vereins
§3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Ein Gewinn wird nicht erstrebt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheits- und Krankenpflege. Der
Satzungszweck und somit die Ziele des Vereins werden insbesondere verwirklicht
durch:
a)
Die Bekämpfung von Drogenmißbrauch und Suchtmißbrauch durch Zusammen-
arbeit mit regionalen und überregionalen Suchtberatungsstellen. Aufklärung /
Vorträge in Schulen / öffentliche Vorträge.
b)
Der Krankenpflege durch Aus- und Fortbildung von Pflegediensten, Gesundheits-
und Pflegedienstleistern, Ärztinnen und Ärzten, Physiotherapeutinnen und
Physiotherapeuten , Apothekerinnen und Apotheker , und die Information
medizinischer Laien auf dem Gebiet der ganzheitlichen und naturheilkundlichen
Medizin.
c)
Öffentliche Vorträge über ganzheitliche und naturheilkundliche Medizin und deren
Anwendung.
§5a) Der Verein kann Einrichtungen schaffen und betreiben, welche den Zweck des
Vereins unmittelbar fördern, z.B. eine Zeitschrift für
ganzheitliche und
naturheilkundliche Medizin
, Einrichtungen im Internet u.a.
b) Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Interessengemeinschaften und
Vereinen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen zur Forderung seiner eigenen
Zwecke.
c) Der Verein hat die Aufgabe, mit Behörden, Verbänden, Vereinen, Wellness- und
Fitnesscentern, ärztlichen Körperschaften und gesetzlichen wie privaten
Krankenversicherungen zusammenzuarbeiten, um die Zwecke der ganzheitlichen
und naturheilkundlichen Medizin zu fördern.
III. Mitgliedschaft
§6 Dem Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen, die die Zwecke des
Vereins fördern, offen.
Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen.
§7 Pflicht des Mitglieds sollte es sein, die Zwecke des Vereines nach bestem Wissen
und Können zu fördern.
Das Mitglied hat alles zu unterlassen, was den Zwecken oder dem Ansehen des
Vereines schadet.
Die Lehrtätigkeit im Namen von PRO NATUR kann nur in Absprache mit dem
Vorstand des Vereins und nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung erfolgen.
Ein Verstoß gegen diese Regeln ist mit der Mitgliedschaft im Verein „Pro Natur“ nicht
vereinbar.
Allen Mitgliedern des Vereins wird die Teilnahme an den Veranstaltungen kostenlos
eingeräumt (Voraussetzung Mitgliedsbeiträge wurden monatlich bezahlt).
§8 Die Mitgliedschaft erlischt
a)
durch Austrittserklärung:
Der Austritt kann mit mindestens dreimonatiger Frist am Ende des Kalenderjahres
erklärt werden.
Die Austrittserklärung ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis
zu bringen.
b)
wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung durch den Vorstand seinen
Mitgliedsbeitrag innerhalb von 12 Monaten nicht bezahlt.
c)
durch Ausschluß:
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten
gemäß §6 gröblich verletzt bzw. dem Zwecke des Vereins zuwiderhandelt oder
dessen Ansehen schadet.
Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
Vor Beschlußfassung ist das vom Ausschluß bedrohte Mitglied schriftlich durch den
Vorstand anzuhören.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von acht Wochen nach Mitteilung des
Ausschlusses schriftlich beim Vorsitzenden Widerspruch einlegen.
In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung in
schriftlicher Form mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig über den
Ausschluß.
Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
d)
durch Tod des Mitgliedes.
IV: Einkünfte und Vermögen des Vereins
§9 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag ist im Lastschrifteinzugsverfahren zu entrichten.
§10 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§11 Der Verein führt über Einkünfte, Aufwendungen und Vermögen Buch. Der
Vorstand hat die Gewinn- und Verlustrechnung eines Kalenderjahres bis spätestens
zum 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Vorher hat die
Prüfung durch eine/n von der Mitgliederversammlung gewählte/n Kassenprüfer/in zu
erfolgen.
V. Organe des Vereins
§12 Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
-
die Mitgliederversammlung
§13 (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
-
dem/r Vorsitzende/r
-
dem/r stellvertretende Vorsitzende/r
-
dem Kassenführer/in
Ein Schriftführer kann zu jeder Versammlung gewählt werden, wenn kein
Schriftführer gewählt wird übernimmt der/die Vorsitzende/r die Schriftführung.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
Der/die Vorsitzende/r, der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r, der/die Kassen-führer/
in. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung aller Geschäfte des Vereins
Um eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu gewährleisten, kann der Vorstand
über Einrichtungen und personelle Besetzung eines Sekretariats entscheiden.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, dessen Rechte und Pflichten in
entsprechenden Anstellungsverträgen zu regeln sind.
Der/die Vorsitzende wird durch die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten, die sich
auch gegenseitig vertreten können.
Der Vorstand erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung jedes Jahr einen
Geschäftsbericht.
Der Vorstand ist berechtigt, andere Ausschüsse für einzelne Aufgaben einzusetzen.
§14 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei
Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Es findet mindestens eine Vorstandssitzung pro Kalenderjahr statt.
Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern muß der/die Vorsitzende innerhalb
der nächsten vier Wochen eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen.
Vorstandsbeschlüsse können auf Verlangen von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern auch auf dem Wege der schriftlichen Abstimmung erfolgen.
Diese Abstimmung ist auch über Telefax bzw. elektronischer Telekommunikation
(außer Handy SMS etc.) möglich.
Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen.
§15 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf eine
Zeit von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Wahl erfolgt einzeln in schriftlicher und geheimer Wahl, sofern die
Mitgliederversammlung nicht einstimmig ein anderes Wahlverfahren beschließt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der verbleibende
Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied
des Vereins in den Vorstand berufen.
Die Nachwahl findet durch die nächste Mitgliederversammlung statt.
§16 Die Vorstandsmitglieder üben, wie alle mit den Aufgaben für den Verein
betrauten Mitglieder, diese Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung, Honorare für die
Lehrtätigkeit für den Verein sowie den Ersatz nachgewiesener Auslagen bleiben
hiervon unberührt.
§17 a) Gegenüber dem Verein haften der Vorstand und dessen Mitglieder nur bei
vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten.
b) Sollte der Vorstand oder einzelne Mitglieder trotz der unter a) getroffenen
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein von Dritten oder
Mitgliedern des Vereins in Anspruch genommen werden, so stellt der Verein den
Vorstand oder dessen Mitglied von der Haftung frei, wenn sie nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig gehandelt haben.
§18 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird von
der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Mit der
Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Bei einer etwaigen Satzungsänderung ist der Wortlaut der Beabsichtigten Satzungs-
änderung anzugeben.
Die Einladung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ist auf postalischem
Weg, per Fax-Mitteilung bzw. durch elektronischer Telekommunikation (außer Handy
SMS etc.) möglich.
In der Einladung zu allen Mitgliederversammlungen können aufgrund eines
Beschlusses des Vorstands jederzeit durch schriftliche, mündliche, telefonische oder
Fax-Mitteilung bzw. durch elektronischer Telekommunikation (außer Handy SMS
etc.) einberufen werden.
Sie müssen einberufen werden, wenn mehr als 1/5 der Mitglieder des Vereins es
verlangen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von zwei
Wochen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
Jede satzungsgemäße einberufene Versammlung wird als beschlußfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf zahl der erschienen Mitglieder.
Der/die Schriftführer/in führt Protokoll über den Verlauf der Mitgliederversammlung,
das von ihm/ihr und dem/ r Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§19 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a)
Wahl des Vorstands sowie des/r Kassenprüfer/s/in gemäß §§11 und 12.
b)
die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes.
c)
die Entlastung des Vorstands.
d)
die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
e)
die Beschlüsse über Mitgliedschaften in anderen Vereinen, Verbänden und
vergleichbaren Institutionen.
f)
die Genehmigung von Satzungsänderungen.
g)
die Entscheidung über die Auflösung der Interessengemeinschaft.
§20 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für den Beschluß nach §19 ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
VI. Auflösung des Vereins
§21 1)Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
Hinsichtlich der Liquidation gelten die Bestimmungen des § 47 ff. BGB.
Die Satzung wurde am 05.Oktober 2005 beraten.
Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung beschlossen und genehmigt.
Oelsnitz, den 03.September 2008